Friedhofsordnung
für den Friedhof der ev.-luth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Escherode-Nieste
in 34355 Staufenberg, Ortsteil Escherode
Gern. § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Dreieinigkeits Kirchengemeinde Escherode-Nieste am 7. November 2016 für den Friedhof Escherode folgende Friedhofs ordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkünde,t dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Ausdieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den Friedhöfen Richtung und Weisung.
1. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Escherode Nieste in Escherode in seiner jeweiligen Größe.
Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 11/3 und 12/1, Flur 13, Gemarkung Escherode in Größe von insgesamt 0,53 .16 ha.
Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-luth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Escherode-Nieste.
2. Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Drei einigkeits-Kirchengemeinde Escherode-Nieste, Gemeinde Staufenberg, Ortsteil Escherode hatten, so wie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes.
§2 Friedhofsverwaltung
1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstatt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
3. Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Aus schuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
4. Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringem sowie mit der Erhebung von Gebüh ren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3 Schließung und Entwidmung
1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2. Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Ver längerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Be stattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der be schränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten; Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Ein zelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben . Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu un terlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Perso nen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art- ausgenommen Kinderwa gen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattungs- oder einer Trauerfeier störende Arbeiten aus zuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzuführen.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt wer den.
4. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§6 Gewerbliche Arbeiten
1. Die Gewerbebetreibenden haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der oder die Gewer bebetreibende nach vorheriger Abmahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei besonders schweren Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.
3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Be endigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbre chung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Gewerbetrei bende dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was serentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
4. Gewerbetreibende haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung einer Bestattung
1. Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofs verwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
2. Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwir ken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangeli sche Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
3. Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
4. Der Kirchenvorstand, vertreten durch das Pfarramt, setzt im Einvernehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
1. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegtund ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
2. Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemi sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwe sung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
3. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmass 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
4. Für Sargauskleidunge,nLeichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
5. Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
6. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonsti gen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9 Ruhezeiten
1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung 20 Jahre .
Bisherige erworbene Nutzungsrechte sind davon ausgenommen.
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
1. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
2. Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Ge sundheitsbehörde gern. § 15 Nds. BestattG ausgegraben oder umgebettet werden.
3. Die Durchführung der Umbettung oder Ausgrabung ist von dem oder der Nutzungsberechtigten schriftlich unter Vorlage der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 beim Kirchenvorstand zu be antragen. Zudem hat sich der oder die Nutzungsberechtigte gegenüber dem Kirchenvorstand schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung oder Ausgrabung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
4. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit an einer Grabstätte wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt. Eine Rückvergütung für nicht genutzte Ruhe- oder Nutzungszeiten an ei ner Grabstätte erfolgt nicht. Bei Wiederbeisetzung auf dem Friedhof sind die Gebühren gern. gültiger Fried hofsgebührenordnung zu zahlen.
5. Grabmale, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein ande res Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 nicht zulässig.
II. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
1. Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Pflegeleichte Wahlgrabstätten (mit stehendem Grabmal)
d) Kinderwahlgrabstätten für Kinder bis 5 Jahre
e) Pflegeleichte Umenreihengrabstätten am Baum (mit Grabmal im Rasen).
f) Urnenwahlgrabstätten.
2. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nut zungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
3. Rechte an einer Wahlgrabstätte werden nur im Todesfalle verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah men zulassen. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
4. In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet wer den.
5. Das Nutzungsrecht an einer bereits belegten Wahlgrabsfelle kann auf Antrag für die zusätzliche Bestattung von einer Urne erweitert werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
6. Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge
- von Kindern: | Länge: 1,50 m | Breite: 0,90 m
- von Erwachsenen mit 1 Grabstelle: | Länge: 2,00 m | Breite: 1,00 m
- von Erwachsenen mit 2 Grabstellen | Länge: 2,00 m | Breite: 2,00 m
b) für Urnenwahlgrabstätten: | Länge: 0,80 m | Breite: 0,80 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Masse. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhof maßgebend.
7. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m,
von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
8. Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
9. Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
10. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Abs. 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12 Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer von 30 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch Aushang im Schaukasten bekannt gemacht.
§ 13 Wahlgrabstätten
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattunge,ndie mit einer oder mehreren Grabstellen. '!ergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Uber das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach§ 3 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 10 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung ei nes Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahl grabstätte so zu verlängern, dass eine Nutzungszeit von vollen 30 Jahren (Anzahl der für die Wahlgrabstätte geltenden Ruhezeit (s. § 9)) besteht. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Ge bührenordnung.
3. In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwiste,r
h) nicht unter a) bis g) fallende Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungs berechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung an derer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Ge nehmigung der Friedhofsverwaltung.
4. Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 3 a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofs verwaltung erforderlich.
5. Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestat tungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einver ständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nut zungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Abs. 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Rei henfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechts nachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Abs. 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsbe rechtigt nach Abs. 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Abs. 4.
§ 13 a Pflegeleichte Wahlgrabstätten
(mit stehendem Grabmal)
1. Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2. Pflegeleichte Wahlgrabstätten müssen mit einem Grabmal gekennzeichnet werden. Das Grabmal muss min destens eine Kennzeichnung des/der Verstorbenen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Todesjahr auf weisen. Die Flächen werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
3. Eine Bepflanzung der Grabstelle sowie das Abstellen von Blumenschalen, Kerzen etc. auf der Grabstätte sind nicht erlaubt und werden von der Friedhofsverwaltung ausnahmslos entfernt.
4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung anderes ergibt, gelten die gleichen Vorschriften wie für Wahl grabstätten.
§ 14 Urnenreihengrabstätten
entfällt
§ 14 a Pflegeleichte Baum-Urnenreihengrabstätten (mit Grabmal im Rasen)
1. Pflegleichte Baum-Umenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach be_le t und erst im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Uber das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
2. Pflegeleichte Baum-Umenreihengrabstätten müssen mit einer Namensplatte in der Größe 0,40 m x 0,30 m belegt werden, die mindestens 2 cm unter der Rasenfläche liegen muss. Die Kosten für die Namensplatte ist in der Grabstättengebühr enthalten und wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.
3. Die Namensplatte muss mindestens eine Kennzeichnung des/der Verstorbenen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Todesjahr aufweisen. Die Flächen werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwal tung gepflegt.
4. Eine Bepflanzung der Grabstelle sowie das Abstellen von Blumenschalen, Kerzen etc. auf der Grabstelle sind nicht erlaubt und werden von der Friedhofsverwaltung ausnahmslos entfernt. Die Fläche wird mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
§15 Urnenwahlgrabstätten
1. Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
2. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
3. Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 3 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17 Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
II. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und anderen Anlagen
1. Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
2. Die größtmöglichen Maße für Grabmal sind für
a) Wahlgrabstätten mit 1 Grabstelle - 0,60 m breit, 0,80 m hoch
b) Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen - 1,20 m breit, 0,90 m hoch
c) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit 1 Grabstelle - 0,60 m breit, 0,80 m hoch
d) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen - 1,00 m breit, 0,80 m hoch
e) Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen - 0,30 m breit, 0,80 m hoch
f) Urnenwahlgrabstätten am Baum - 0,40 m breit, 0,30 m hoch
3. Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
4. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und anderer Anlagen gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)", herausgegeben durch die Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK).
5. Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
6. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichte,t unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Kirchenvorstand auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Siche rungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu stand trotz schriftlicher Aufforderung des Kirchenvorstandes nicht innerhalb einer festzusetzenden angemes senen Frist beseitigt, ist der Kirchenvorstand berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
II. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
1. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
2. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
3. Das Belegen von Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen ist unerwünscht. Sind Grabstätten ausnahmsweise mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile der Grabstätte zu beschränken.
4. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
5. Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
6. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
1. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbauba ren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
2. Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
3. Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht ge stattet.
4. Bei pflegeleichten Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten am Baum ist es nur erlaubt, Blumenschmuck ohne Gefäß auf die Grabstätte zu legen. Blumenschalen und sonstiger Grabschmuck sind nicht erlaubt und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.
§2 Vernachlässigung
1. Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsbe rechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Ent?iehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person auf gefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Be scheides zu entfernen.
2. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Au ßerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufge fordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfer nen lassen.
III. Grabmale und andere Anlagen
§23 Genehmigungserfordernis
1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und anderer Anlagen (außer der Grabmale an den Urnenwahlgrabstätten am Baum) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Der An trag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Bevollmächtigten zu stellen. Wenn der Produktions-/Bearbeitungsort des Grabmals in Asien, Afrika oder Lateinamerika liegt, ist zudem der Nachweis erforderlich, dass das Grabmal in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurde (s. § 20 Abs. 2). Für den An trag ist das beim Kirchenvorstand erhältliche Antragsmuster zu verwenden.
2. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Bestattung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum der oder des Bestatteten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
3. Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Kirchenvorstand spätes tens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmaianlage eine Abnahmebescheinigung entsprechend den An forderungen der TA Grabmal vorzulegen. Die Erstabnahmeprüfung ist von einem Steinmetzmeister, einer sachkundigen Person oder einer Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen.
4. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Grabmalanlage wie im Genehmigungsantrag angege ben, errichtet worden ist. Erforderliche Abweichungen sind unter Angabe der neuen Abmessungen zu be gründen.
5. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller anderen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kirchenvorstandes. Die Abs.1 und 2 gel ten entsprechend.
6. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Kirchenvorstand der nutzungsberechtig ten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenvorstand die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt§ 20 Abs. 5.
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
1. Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der beste henden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.
2. Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigte Person im schriftlichen Vertrag gegenüber dem Kirchenvorstand ver pflichtet, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen bzw. die gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Person vollständig zu entfernen.
§25 Entfernung
1. Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenvorstandes entfernt werden.
2. Nach Ablauf der Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und die Grabanlage auf seine Kosten zu entfernen. Soweit es sich um ein Grabmal nach § 26 handelt, bedarf die Entfernung der Zu stimmung der Friedhofsverwaltung.
3. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Die entstehenden Kosten sind von der nutzungsberechtigten Per son zu zahlen. Ersatz für ein Grabmal und eine Grabanlage ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Grabanlagen verpflich tet.
Die Verpflichtungen aus dieser vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vorhandenen Grabmalen und sonstigen Anlagen.
§26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
II. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle/Leichenkammer
entfällt
§28 Benutzung der Friedhofskapelle Escherode und der Ev.-luth. Kirche Escherode
1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle Escherode zur Verfügung. Die Friedhofskapelle ist in Träger schaft der Gemeinde Staufenberg. Die Nutzung unterliegt der Friedhofssatzung der Gemeinde Staufenberg.
2. Für verstorbene Mitglieder der Ev.-luth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Escherode-Nieste oder für ver storbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kir chen in Deutschland e.V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren, steht für die Trauer feier auch die Ev.-luth. Kirche Escherode zur Verfügung.
3. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
4. Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
III. Haftung und Gebühren
§29 Haftung
1. Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die von ihnen oder in ihrem Auftrage errichteten Grabmalen, und andere Anlagen entstehen.
2. Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur Vemütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 30 Gebühren
1. Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
2. Soweit Gebühren nicht, nicht vollständig und/oder nicht fristgerecht gezahlt werden, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gern.§ 247 Abs. 1 BGB fällig.
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Ordnung tritt nach der klrchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt machung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2007 außer Kraft.
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der
Ev.-1uth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Escherode-Nieste
in 34355 Staufenberg, Ortsteil Escherode
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABI. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Dreieinigkeits Kirchengemeinde Escherode-Nieste in 34355 Staufenberg, Ortsteil Escherode hat der Kirchenvorstand am
7. November 2016 folgende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Escherode beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kapellengemeinde bzw. Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelost hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen ge bührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausste hende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger·Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzu runden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebühren schuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätten Reihengrabstätte für 30 Jahre | 690,00 €
2. Wahlgrabstätten |
a) Wahlgrabstätte für 30 Jahre Grabstelle | 810,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle | 27,00 €
c) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte (mit Grabmal im Rasen) | 900,00 €
für 30 Jahre Grabstelle
d) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle | 30,00 €
e) Kinderwahlgrabstätte für Kinder bis 5 Jahre | 450,00 €
für 30 Jahre Grabstelle
f) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle | 15,00 €
3. Urnenreihengrabstätten
Pflegeleichte Baum-Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre | 1.250,00 €
inkl. Grabmal
4. Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre Umenbestattung | 660,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle | 33,00 €
5. Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten
(gern.§ 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung)
a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung | 400,00 €
b) eine Gebühr gemäߧ 6 1. Nr . 6
6. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gern. § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 bzw. 1/20 der unter§ 5 1 Nr. 2 dieser Ordnung geltenden Gebühren zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.
II. entfällt
III. Verwaltungsgebühren
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich Stanardscherheitrüfung | 50,00 €
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals | 40,00 €
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung ein Nutzungsrecht bestanden hat, bis zum Ablauf dieses Nutzungsrechtes bzw. bis zum Beginn einer eventuellen Verlängerung pro Jahr je Grabstelle 8,50 €.
Die Gebühr wird im Voraus für 5 Jahre erhoben und ist jeweils zum 01.01. des entsprechenden Jahres fällig.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren können für die gesamte Nutzungszeit im Voraus bezahlt werden.
Sollte eine Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag der/des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden, so ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr sofort bis zum Ende der Nutzungszeit zu zahlen.
V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle Escherode der Ev.-luth. Paul-Gerhard-Kirche Escherode
Die Friedhofskapelle Escherode befindet sich in Trägerschaft der Gemeinde Staufenberg. Die Gebühren für die Benutzung werden von der Gemeinde Staufenberg gesondert erhoben.
Gebühr für die Benutzung der Ev.-luth.Paul-Gerhard-Kirche Escheorde
je Trauerfeier | 250,00 €
§7 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§8 Schlussvorschriften
(1) Diese friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2007 außer Kraft.
Escherode, den 7. November 2016
Bestattung
Bestattung bezeichnet die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne z.B. auf dem Friedhof und ist umfassender als Beerdigung, denn es gibt auch Bestattungen auf hoher See.
Konfirmation
Im Konfirmandenunterricht lernen die „Konfis“ die Grundzüge des christlichen Glaubens kennen, prüfen für sich, ob sie der Kirche angehören wollen. Mit der Konfirmation sagen die Konfirmanden und Konfirmandinnen ja zu ihrer Taufe.
Taufe
Die Taufe ist der Ritus der Aufnahme in die christliche Gemeinde. Er wird durch Begießen des Kopfes mit Wasser oder Untertauchen vollzogen.
Trauung
Von der Trauung ist in der Bibel nicht unmittelbar die Rede, sieht man einmal vom Buch Tobias (7f.) ab, das zu den so genannten Apokryphen (Bücher, die nicht in den Kernbestand biblischer Schriften aufgenommen wurden) gehört.
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